Vorsorge

Aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder durch fortschreitendes Alter kann jeder Mensch in die Situation kommen, in der er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Auch wenn man, solange man gesund ist, nicht daran denken möchte, sollte man sich jedoch rechtzeitig mit der Situation einer möglichen Hilflosigkeit befassen. Um sicher zu sein, dass die Helfer die eigenen Wünsche, Vorstellungen und Überzeugungen kennen und respektieren, sollte man rechtzeitig Vorsorge treffen.

Für diesen Fall stellt unser Rechtssystem eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Dies ist möglich durch die rechtlichen Instrumente der

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

 

Sie sollten sich einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen:

  • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
  • Wer handelt und entscheidet für mich?
  • Wird dann mein Wille auch beachtet werden?

 

oder noch konkreter gefragt:

  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
  • Wer organisiert für mich nötige medizinische Hilfen?
  • Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen
  • Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
  • Wer verwaltet mein Vermögen?
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?

 

Dies sind nur einige der vielen Aspekte, mit denen Sie sich früher oder später beschäftigen sollten.

Viele würden sagen „Aber ich habe doch Angehörige!“ – Natürlich wird Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder Sie unterstützen und Ihnen in schweren Zeiten beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, kann weder der Ehepartner, noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten.

Zum 01.01.2023 trat das Ehegattennotvertretungs-recht in Kraft. Sollte es einem Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich sein, seine Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge eigenständig zu regeln, so ist der andere Ehegatte berechtigt ihn für einen beschränkten Zeitraum von höchstens 6 Monaten zu vertreten. Sie sollten dringend beachten, dass es sich hierbei lediglich um eine Vertretung im Notfall handelt und die Vollmacht hierdurch nicht ersetzt wird.

Unverändert bleibt im Gesetz, dass nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten haben. Für eine volljährige Person können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden und Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtskräftigen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Näheres zum Begriff Vollmacht, dem Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.

Eine Anleitung zur Erstellung einer Patienten-verfügung finden Sie in der Broschüredes Bundesministeriums der Justiz

Individuelle Fragen und Ihre persönlichen Anliegen klären wir sehr gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Rufnummer 0261 – 922 46 06 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: info@betreuung-lebenshilfe-ko.de

Vorsorgevollmacht